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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20   

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https://dejure.org/2022,6293
OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20 (https://dejure.org/2022,6293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2022 - 3 B 59.20 (https://dejure.org/2022,6293)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. März 2022 - 3 B 59.20 (https://dejure.org/2022,6293)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 Verf BB 1992, Art 27 Abs 2 Verf BB 1992, Art 29 Abs 1 Verf BB 1992
    Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu einer Spezialschule für das Schuljahr 2019/2020

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 Verf BB 1992, Art 27 Abs 2 Verf BB 1992, Art 29 Verf BB 1992, § 8a SchulG BB, § 112 SchulG BB

Verfahrensgang

  • VG Potsdam - 12 K 2703/19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 3 A 5.14

    Schülerbeförderung Brandenburg; Kosten; Satzung; Landkreis; Änderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20
    Durch die geringe Anzahl solcher Spezialschulen, die sich an eine ganz bestimmte und somit zahlenmäßig eher geringe Schülerschaft wenden (vgl. LT-Drs. 4/3006, S. 60), können regionale Schwerpunkte entstehen, die zu großräumigeren Einzugsbereichen führen, als dies bei den übrigen Schulen der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 79).

    Diesem steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 72; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: 34. Lfg. Dezember 2021, § 112 BbgSchulG Erl. 5).

    Diese Gewährleistungen begründen, ebenso wie das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 75, und vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 - juris Rn. 24).

    Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass ein vergleichbares pädagogisches Profil, wie es die von der Klägerin aus pädagogischen und religiösen Gründen besuchte Waldorfschule biete, im Landkreis und in näherer Entfernung nicht vorhanden sei, begründet dies keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die begehrte Förderung, denn weder das Bundes- noch das Landesverfassungsrecht gewährleisten ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Art von Bildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2018 - OVG 3 B 16.18 - juris Rn. 33 und vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).

    Der Satzungsgeber darf die Schülerbeförderung für den Besuch von Schulen mit besonderer Prägung, der aus dem Rahmen eines üblichen Schulbesuchs fällt und insoweit nicht mit der Beförderung zur nächsterreichbaren Schule vergleichbar ist, pauschal und typisierend regeln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 78).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2013 - 3 B 19.13

    Schülerbeförderung; Sekundarstufe II; Brandenburg; Satzung; Zuschuss; Schulweg;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20
    Diese Gewährleistungen begründen, ebenso wie das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 75, und vom 10. Dezember 2013 - OVG 3 B 19.13 - juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18

    Erstattungsfähigkeit angefallener Schülerbeförderungskosten wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20
    Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass ein vergleichbares pädagogisches Profil, wie es die von der Klägerin aus pädagogischen und religiösen Gründen besuchte Waldorfschule biete, im Landkreis und in näherer Entfernung nicht vorhanden sei, begründet dies keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die begehrte Förderung, denn weder das Bundes- noch das Landesverfassungsrecht gewährleisten ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Art von Bildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2018 - OVG 3 B 16.18 - juris Rn. 33 und vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).
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